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Auf dem Weg zu einer neuen Verfassung

 

Dortmund. Zum Jahreswechsel schließen sich die Neuapostolische Kirchen Nordrhein-Westfalen und Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland zur Neuapostolischen Kirche Westdeutschland zusammen. Wenn zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts fusionieren, ist das ein komplexer Vorgang. Die rechtlichen Grundlagen dafür reichen bis in die Weimarer Reichsverfassung von 1919 zurück.

"Bereits nach den ersten Gesprächen über die Zusammenlegung der beiden Gebietskirchen war uns klar, dass die Körperschaften möglichst schon zum Jahreswechsel fusionieren sollten“, berichtet Eberhard Dodt, Leiter der Kirchenverwaltung in Dortmund. Hintergrund: Bezirksapostel Bernd Koberstein, Leiter der Neuapostolischen Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland, tritt Ende Februar 2018 in den Ruhestand. Doch da hat für die Buchhaltung bereits das neue Finanzjahr begonnen. Und auch viele weitere Gründe sprachen dafür, den rechtlichen Zusammenschluss zum Jahreswechsel durchzuführen.

Religiöse Vereinigungsfreiheit

Die rechtliche Grundlage für die Fusion findet sich in Artikel 137 Absatz 2 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung: „Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.“ In Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist ein solcher Zusammenschluss Ausdruck der religiösen Vereinigungsfreiheit.

Ein solcher religionsverfassungsrechtlicher Organisationsakt unterliegt somit keinen staatlichen Beschränkungen, bedarf also insbesondere keiner staatlichen Genehmigung. Allerdings müssen die Verfassungen der an der Fusion beteiligten Körperschaften berücksichtigt werden. Die Umsetzung erfolgt daher schrittweise.

Neue Verfassung vorgestellt

Zur Vorbereitung wurde ein erster Entwurf im Sommer den beiden Landesversammlungen in Nordrhein-Westfalen und Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland vorgestellt. Diese nahmen die neue Verfassung zustimmend zur Kenntnis – ebenso wie das beabsichtigte Vorgehen zur Vorbereitung der Fusion.

Der erste offizielle Schritt zum Zusammenschluss erfolgte im November: Am 9. November 2017 fasste die Landesversammlung NRW einen Beschluss über den Zusammenschluss mit der NAK HRS zur NAK Westdeutschland auf der Basis des Entwurfs der Verfassung der NAK Westdeutschland. Zwei Tage später stimmte in Luxemburg auch die Landesversammlung der Neuapostolischen Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland zu. Nun muss der Stammapostel bis Jahresende die Beschlüsse der Landesversammlungen bestätigen – so sehen es die bisherigen Verfassungen der beiden Gebietskirchen vor.

Übergang aller Rechte und Pflichten

Wirksam wird der Zusammenschluss zum 1. Januar 2018. Dann tritt die Neuapostolische Kirche Westdeutschland an die Stelle der beiden bisherigen Gebietskirchen. Damit verbunden ist auch der Übergang des gesamten Vermögens beider Kirchen einschließlich aller Rechte und Pflichten sowie aller Arbeitsverhältnisse auf die neue Körperschaft.

Für die Mitarbeiter ändert sich nichts. Allerdings werden sie über den bevorstehenden Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB unterrichtet und haben dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Öffentliche Bekanntmachung der Körperschaftsrechte

Im neuen Jahr ist die Kirchenleitung dann verpflichtet, die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen über den Zusammenschluss zu informieren, da der Sitz der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland Dortmund sein wird. Bereits im Vorfeld gab es dazu Gespräche mit den zuständigen Ministerien aus allen vier beteiligten Bundesländern.

Nachdem die neu konstituierte Landesversammlung am 27. Januar 2018 die neue Verfassung verabschiedet haben wird, werden wieder die Landesregierungen aktiv werden: Durch öffentliche Bekanntmachung der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland wird die Öffentlichkeit informiert, dass die Neuapostolische Kirche Westdeutschland für das betreffende Landesgebiet die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Damit wird dann der Fusionsprozess  nach etwa rund zwölf Monaten Vorbereitungszeit abgeschlossen sein.

2. Dezember 2017

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