Auskunftserteilung ↑
Das Zentralarchiv erteilt Auskünfte zu kirchlichen Daten - sog. Kasualdaten - (Taufdatum und -ort, Versiegelungsdatum, -ort und -Apostel; Konfirmationsdatum und Ort sowie ab 1955 auch zum Konfirmationswort und Konfirmandenbrief, sowie zum Datum der kirchlichen Trauung und von Hochzeitsjubiläen).
Wichtiger Hinweis: Das Trauwort wurde in den Kirchenbüchern nicht eingetragen und kann daher nur der Traubibel oder der Trauurkunde im Familienbuch entnommen werden.
Auskunft von Personenstandsdaten ↑
Nach dem Personenstandsgesetz von 1874/75 dürfen Auskünfte zu Personenstandsdaten (Geburt, Tod, Heirat, Scheidung, Verwitwetung) nur durch die Standesämter bzw. die ihnen nachgelagerten städtischen Archive erteilt werden. Aus der Zeit vor Einführung des Personenstandsrechts können solche Auskünfte aus den Kirchenbüchern erteilt werden, jedoch beginnen unsere Kirchenbücher erst um 1895.
Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir uns als Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen gebunden fühlen.
Auskunftsverfahren ↑
Bitte richten Sie Ihre Anfrage per E-Mail an zentralarchiv@nak-west.de oder per Post an unsere Hausanschrift.
Bitte benutzen Sie in jedem Fall den zum Download angebotenen Vordruck, damit alle benötigten Angaben zur Recherche vorliegen.
Bitte prüfen Sie vor einer Anfrage anhand der Findlisten auch, ob die Kirchenbücher / Taufregister der Gemeinde im Zentralarchiv vorhanden sind.
Fehlt die Gemeinde in der Findliste, können wir leider keine Auskunft erteilen.
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Auskünfte aus der Mitglieder-Datenverwaltung (MDV) ↑
Auskünfte zu aktuell noch lebenden bzw. nach 1999 verstorbenen Mitgliedern werden aus der MDV erteilt.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die zuständige Gemeinde.
Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf den Websiten der Bezirke und Gemeinden.
Recherche vor Ort ↑
Die wenigsten Familienforscher wollen den Weg ins Zentralarchiv in Pulheim-Brauweiler (bei Köln) auf sich nehmen. Daher muss man auch bedenken, daß die Kirchenbücher der Neuapostolischen Kirche seit jeher als "Gesamt-Kirchenbücher" geführt werden. Ausnahme: Taufbücher.
Daher unterliegen fast alle vorhandenen Kirchenbücher den höchsten Sperrfrist von 90 Jahren.
Die Sperrfristen für die verschiedenen Amtshandlungen betragen nach den verschärften gesetzlichen Regelungenfür
Taufen und Versiegelungen 120 Jahre,
Konfirmationen , Trauungen und Sterbefälle 100 Jahre
Diese Fristen beziehen sich immer - auf das ganze Kirchenbuch. Ein Kirchenbuch wird bei archion also erst dann zur Einsichtnahme freigegeben, wenn die Frist für die jüngsten Einträge abgelaufen ist.
Insofern können diese Kirchenbücher bei familienkundlichen Nachforschungen im Zentralarchiv nicht zur Einsicht übergeben werden sondern nur durch Mitarbeiter des Archivs Auszüge angefertigt und zur Verfügung gestellt werden.
Recherche durch einen Archiv-Mitarbeiter ↑
In den meisten Fällen werden von Familienforschern schriftliche Anfragen an das Zentralarchiv eingereicht. Die Auskunft erfolgt je nach Arbeitsstand innerhalb von 4 Wochen.
Auskünfte aus Kirchenbüchern, die den oben aufgeführten Sperrfristen unterliegen, können jedoch erteilt werden, sofern eine entsprechende Berechtigung nachgewiesen wurde.
Für Vorfahren in direkter Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) können einzelne Einträge durch die Sachbearbeiter der Kirchenbuchstelle herausgesucht und Kopien oder Auszüge angefertigt werden.
Um Kopien oder Auszüge von Einträgen anderer Personen zu erhalten, muss eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen oder ihrer direkten Nachkommen vorgelegt werden.
Zur Erbenermittlung in gesperrten Kirchenbüchern muss die Bestallung des Amtsgerichts bzw. eine entsprechende Vollmacht vorliegen oder die Erlaubnis der direkten Nachkommen.
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